Telemedizin

Begriff „Telemedizin“

In der öffentlichen Diskussion existieren erhebliche Unklarheiten, was unter dem Begriff „Telemedizin“ zu verstehen ist.

Die AG Telemedizin der Bundesärztekammer hat eine Einordnung des Begriffs „Telemedizin“ vorgenommen.

Darunter ist eine medizinische Behandlung allein unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien ohne gleichzeitige physische Anwesenheit von Arzt und Patient zu verstehen. Dementsprechend erfolgt keine Behandlung unter Einsatz aller Sinne und der vor Ort vorhandenen apparativen Ausstattung.

Wo fängt dies bereits an?

Beispiele: Telefonanrufe, E-Mails, Videotelefonie – Anlehnung an die Definition in der Regelung zu Fernabsatzverträgen in § 312c Absatz 2 BGB

Telemedizinische Methoden haben inzwischen in nahezu jedem medizinischen Fachgebiet Bedeutung erlangt (zum Beispiel: Teleradiologie, Telepathologie oder Telekardiologie).

Diesbezüglich ist allerdings der Teledermatologie eine Vorreiterrolle für telemedizinische Anwendungen in anderen Fachrichtungen der Medizin zuzusprechen.

Kategorien der Telemedizin:

Telemedizinische Verfahren bieten eine Vielzahl an praktischen Einsatzmöglichkeiten. Derzeit sind die Hauptanwendungsbereiche von Telemedizin in der Teleberatung/Telekonsultation, dem Telemonitoring sowie dem Telekonsil zu sehen.

Teleberatung meint die beratende Konsultation zwischen Arzt und Patient mit den Mitteln der Gesundheitstelematik (auch bekannt als Telekonsultation in Anlehnung an die schweizerische Begriffsprägung). Es werden hierbei zum Beispiel Befunde und Diagnosen mit dem Patienten besprochen, individuelle Therapievorschläge unterbreitet oder Aufklärungsgespräche durchgeführt. Dies wird möglich im Wege einer Übertragung von Wort, Bild und Interaktion über E-Mail, Chats oder interaktive Videotelefonie. Ein Anwendungsfall ist insoweit die Videosprechstunde anstelle oder ergänzend zu einer Präsenzbehandlung.

Telemonitoring bedeutet therapeutische Begleitung der Behandlung mittels Gesundheitstelematik, insbesondere die medizinische Fernüberwachung und Kontrolle des Patienten. Hierbei erfolgt eine kontinuierliche oder zyklische Erhebung sowie Übermittlung und Speicherung von Vitalparametern und Biosignalen durch tragbare Fernmess- und Kontrolltechnik (Telemetrie). Demzufolge ist damit nicht nur der stationäre Einsatz eines Monitorings zum Beispiel von Herzfunktionen mit Hilfe von Telemetrie denkbar, sondern auch die ortsunabhängige Überwachung unterwegs oder im heimischen Umfeld des Patienten.

Zur Befundbewertung, Diagnosestellung oder im Verlaufe einer Behandlung ist es über IuK-Technologien möglich, konsiliarische Auskünfte durch einen Arzt, der in unmittelbar persönlichem Kontakt mit einem Patienten steht (Primärarzt), von einem räumlich entfernten Mediziner (Telekonsilarzt) einzuholen (Telekonsil). Hierbei erfolgt eine kooperative Arzt-Arzt-Kommunikation zum Zwecke der Beratung (lat. Consilium) bei der Diagnostik und Therapieplanung unter Zuhilfenahme des Expertenwissens eines räumlich getrennten Arztes. In der Regel dient dies der Einholung von Zweitmeinungen. Denkbar ist aber auch die Einholung einer Erstmeinung von einem Experten. Klassische Einsatzgebiete finden sich in der Radiologie, Pathologie und Dermatologie.

Chancen der Telemedizin:

Telemedizinische Verfahren bieten zahlreiche Chancen – für die Patienten, für die behandelnden Ärzte, für das gesamte Gesundheitssystem.

Rechtliche Meilensteine der Entwicklung des Fernbehandlungsrechts

In den vergangenen Jahren haben sich gewaltige Umwälzungen im Fernbehandlungsrecht vollzogen. Der wohl bedeutendste Schritt in diesem Zusammenhang ist in der Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts zu sehen. Insbesondere wurde auf dem 121. Deutschen Ärztetag 2018 in Erfurt die Neuregelung des § 7 Absatz 4 MBO-Ä wie folgt beschlossen:
„1Ärztinnen und Ärzte beraten und behandeln Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt. 2Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. 3Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.“

Nunmehr ist der berufsrechtliche Weg für die ausschließliche Fernberatung und Fernbehandlung geebnet.

Wie ist die geänderte Rechtslage im Hinblick auf das ärztliche Berufsrecht einzuordnen? Stichwortartig zusammengefasst gilt nunmehr folgendes:

Praktische Hilfestellungen:

Die S2k-Leitlinie „Teledermatologie“ richtet sich an Dermatologen sowie an Allgemeinmediziner. Die Empfehlungen gelten grundsätzlich sowohl für die ambulante als auch für die stationäre und für die sektorenübergreifende Versorgung. Beachtet werden sollte, dass ein Großteil der internationalen Studien zur Teledermatologie im ambulanten Bereich durchgeführt wurde. Als stark visuell geprägtes Fach eignet sich die Dermatologie hervorragend für telemedizinische Anwendungen. Die S2k-Leitlinie „Teledermatologie“ schafft zum ersten Mal eine wissenschaftlich gesicherte Basis für Anwendungen der Teledermatologie und ist damit ein wichtiger Schritt zur Implementierung moderner Verfahren in den Versorgungsalltag von Dermatologen. Diese erhalten mit der Leitlinie die Gelegenheit, sich qualitätsgesichert über die teledermatologische Versorgung von häufigen Hauterkrankungen zu informieren.

Berufshaftpflichtversicherung

Folgende Aspekte des Versicherungsvertrags sind unter anderem relevant:

Bei einem nicht (ausreichend) haftpflichtversicherten Arzt ist die Anordnung des Ruhens der Approbation möglich (vgl. § 6 Absatz 1 Nummer 5 BÄO). Daher sind Ärzte dazu angehalten, für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.

Pflichten aus dem „Fernbehandlungsvertrag“

Im Rahmen einer telemedizinischen Behandlung eines Patienten kommt ein klassischer Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 630a ff. BGB mit allen Rechten und Pflichten zustande.

Welche rechtlichen Auswirkungen hat dies auf das Arzt-Patienten-Verhältnis?

Auch bei einer telemedizinischen Behandlung ist der Facharztstandard, also der medizinische Standard des jeweiligen Fachgebietes, geschuldet. Insofern gibt es keinen Unterschied zum herkömmlichen Behandlungsverhältnis in Gestalt einer Präsenzbehandlung, bei welcher Arzt und Patient gleichzeitig physisch anwesend sind. Ein neuer, spezifischer Fernbehandlungsstandard hat sich bisher in der juristischen Praxis noch nicht etabliert. Hier wird man die zukünftige arzthaftungsrechtliche Rechtsprechung zu diesem Aspekt abwarten müssen.

Ebenso ist der Arzt zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten und zur Dokumentation verpflichtet.

Der Arzt hat im Bereich der Telemedizin auch für die Gerätesicherheit einzustehen. Die Frage der Gerätesicherheit zählt zum vollbeherrschbaren Risiko und führt gegebenenfalls zu einer Behandlungsfehlervermutung nach § 630 h BGB. Vollbeherrschbar sind Risiken aus Bereichen, deren Gefahren der Arzt durch geeignete Koordination ausschließen kann und auch muss. Mithin haben Ärzte in diesem Zusammenhang sicherzustellen, dass qualitativ einwandfreie Kommunikationsmittel verwendet und ihr Personal qualitativ einwandfrei in deren Umgang geschult werden.


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