Datenschutz

Abgrenzung der Begriffe „Datenschutz“ und „Datensicherheit“

Die Begriffe „Datenschutz“ und „Datensicherheit“ werden im alltäglichen Sprachgebrauch vielfach falsch beziehungsweise als Synonym verwendet. Wichtig hierbei ist die Kenntnis der mit diesen Begrifflichkeiten verbundenen Gemeinsamkeiten und Unterschiede, um die zu ergreifenden Maßnahmen vernünftig in die Praxis umsetzen zu können.

Der Begriff „Datenschutz“ beinhaltet den Schutz von personenbezogenen Daten (Daten natürlicher Personen), insbesondere wann und wie die Daten natürlicher Personen verarbeitet werden dürfen. Dahinter steht der Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen (Schutz der informationellen Selbstbestimmung/Privatsphäre). Der Datenschutz findet seine Grundlage in den gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz wie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und in bereichsspezifischen datenschutzrechtlichen Normen, so zum Beispiel Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

Der Begriff „Datensicherheit“ beinhaltet dagegen die Sicherheit aller Daten (ähnlicher Begriff: IT-Sicherheit). Es geht insbesondere darum, Daten sicher zu machen und sie vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Hinter Datensicherheit steht der Gedanke des Schutzes von Daten allgemein und eben nicht nur von personenbezogenen Daten. Auch Unternehmensdaten (Daten von juristischen Personen) werden von diesem Schutzgedanken erfasst. Die Datensicherheit basiert auf dem Ergreifen von praktischen Sicherheitsmaßnahmen (beispielsweise Maßnahmen zur Datensicherung, technischer Schutz vor Datenverlust, Datenzerstörung, Missbrauch). Der einzelne Unternehmer muss hier seine Lösungen zur Datensicherheit selbst finden und in die Praxis umsetzen.

Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h DSGVO in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b BDSG ist die praktisch bedeutsamste gesetzliche Vorschrift für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten in der Arztpraxis. Im Rahmen der ärztlichen Behandlung ist insbesondere die Verarbeitung von Gesundheitsdaten meistens aufgrund dieser Gesetzesvorschrift erlaubt.

Datenschutzbeauftragter

Für Arztpraxen, die telemedizinische Behandlungen anbieten, gilt, dass diese zwingend, und zwar unabhängig von der Frage nach Beschäftigtenzahl beziehungsweise Praxisgröße, einen Datenschutzbeauftragten (intern oder extern) zu bestellen haben. Wichtig ist, dass dieser, bezogen auf das Datenschutzrecht, hinreichend fachlich qualifiziert ist.

Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung

Zentraler Aspekt in einer telemedizinischen Behandlung ist die Fragestellung, wer für die Datenverarbeitung verantwortlich ist. Die Antwort darauf ist auf den ersten Blick nicht einfach zu finden, sobald mehrere Beteiligte in einem Datenverarbeitungsprozess tatsächlich eingebunden sind. Vor dem Hintergrund, dass gerade im Bereich der Telemedizin zahlreiche Akteure des Gesundheitswesens arbeitsteilig zusammenwirken und damit vielgestaltige Kooperationsmöglichkeiten (Arzt, Krankenhaus, Telemedizindienstanbieter beziehungsweise Plattformbetreiber, externe IT-Dienstleister) entstehen, stellt sich die Frage nach der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit. Hierbei geht es regelmäßig um die Abgrenzung zwischen Auftragsverarbeiter und gemeinsamer Verantwortlichkeit. Bei vielen telemedizinischen Geschäftskonzepten hat insbesondere die Figur der gemeinsamen Verantwortlichkeit in der Praxis enorme Bedeutung erlangt.

Was gilt für den Datenschutz bei der Videosprechstunde?

Die Videosprechstunde hat sich im Vertragsarztrecht als Alternative zum persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt etabliert.

Eine wichtige Neuerung in Bezug auf den Datenschutz ist, dass der Arzt vom Patienten keine schriftliche Einwilligung in die mit der Videosprechstunde verbundene Datenverarbeitung einzuholen braucht. Allerdings hat der Arzt weiterhin den Nachweis zu erbringen, dass der Patient seine Einwilligung in die Datenverarbeitung tatsächlich erteilt hat.

Im Verhältnis zwischen Vertragsarzt und Videodienstanbieter ist regelmäßig von einer gemeinsamen Verantwortlichkeit auszugehen.


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